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Journalismus-Lexikon

Zeugnisverweigerungsrecht

Das Zeugnisverweigerungsrecht basiert auf § 383 ff. ZPO und § 52 ff. StPO und besagt, dass Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Auskunft vor Gericht oder anderen staatlichen Stellen verweigern können. Auf diese Weise soll der Zeuge vor Konfliktlagen und einer eventuellen strafrechtlichen Verfolgung geschützt werden.

Zu den Personengruppen, die in Deutschland das Recht auf Zeugnisverweigerung haben, zählen unter anderem Journalisten. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht ist in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO festgehalten. Das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten lässt im Gegensatz zu jenem anderer Personengruppen die Ermittlung von Telefon- und Verbindungsdaten außen vor und kann zur Aufklärung schwerer Straftaten auch eingeschränkt werden. Ein Mindestschutz für Informanten muss jedoch immer gewährleistet sein.



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