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Journalismus-Lexikon

Urheberrecht

Das Urheberrecht dient dem Schutz materiellen und ideellen geistigen Eigentums und schützt die Rechte des Urhebers. In Deutschland wird das Urheberrecht dem Privatrecht zugeordnet und ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG), im Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) und im Verlagsgesetz (VerlG) zusammengefasst. Zudem ist es verfassungsrechtlich geregelt.

Die Schutzgegenstände des Urheberrechts sind als persönliche geistige Schöpfungen definiert. Technische-naturwissenschaftliche Erfindungen sind ebenso wie Werkstücke hiervon ausgenommen, sie fallen in den Bereich des Patentrechts bzw. des Sachenrechts.

Der Rechtsinhaber des Urheberrechts ist der Urheber als Schöpfer eines Werkes. Dieser kann nur eine natürliche Person sein. Das Urheberrecht kann in Deutschland nur durch Erbfolge übertragen werden. § 12 UrhG besagt, dass nur der Urheber selbst darüber bestimmen darf, ob, wie und wann sein Werk veröffentlicht wird. § 39 UrhG untersagt Änderungen am Titel oder am Werk. Verstöße gegen das Urheberrecht ziehen zivilrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen sowie Schadensersatzansprüche seitens des Urhebers nach sich.



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