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Journalismus-Lexikon

Postmortales Persönlichkeitsrecht

Unter postmortalem Persönlichkeitsrecht versteht man jene Persönlichkeitsrechte, die nach dem Tod einer Person nicht erlöschen, sondern noch fortwirken. Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist als Personenrecht gesetzlich nicht fixiert. Während das auf Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG basierende allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tod einer Person erlischt, gelten einige besondere Persönlichkeitsrechte auch nach dem Tod einer Person. Hierzu zählt zum Beispiel das Urheberrecht. Im Gegensatz zum postmortalen Persönlichkeitsrecht basiert der postmortale Persönlichkeitsschutz auf Artikel 1 des Grundgesetzes. Hierbei unterscheidet man zwischen ideellen und vermögenswerten Anteilen. Die vermögenswerten Anteile der postmortalen Persönlichkeitsrechte unterliegen nach dem Tod einer Person zehn Jahre lang einem Schutz, die ideellen Anteile können noch länger geschützt werden. Nach § 22 KunstUrhG kann das Recht am eigenen Bild bis zu zehn Jahre nach dem Tod einer Person gelten. Die Einsicht in personenbezogene Unterlagen unterliegt der archivischen Sperrfrist, die in der Regel zwischen 10 und 30 Jahren beträgt. Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ist nach § 189 StGB verboten.




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