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Journalismus-Lexikon

Leistungsschutzrecht

Leistungsschutzrechte werden auch als verwandte Schutzrechte bezeichnet und zählen zu den immateriellen Güterrechten. Sie stehen in engem Zusammenhang mit den Urheberrechten. Das deutsche Urheberrecht versteht unter Leistungsrechten verschiedene Rechte, die „der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder in Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden.“ § 70 bis § 87h UrhG regeln die Leistungsschutzrechte. Die einzelnen Paragraphen umfassen den Schutz wissenschaftlicher Arbeiten, den Schutz nachgelassener Werke, den Schutz der Lichtbilder, den Schutz des ausübenden Künstlers, den Schutz des Veranstalters, den Schutz des Tonträgerherstellers, den Schutz des Sendeunternehmens, den Schutz des Datenbankherstellers und den Schutz des Presseverlages. Der Schutz des Filmherstellers und der Schutz der Laufbilder sind in § 94 und § 95 des UrhG geregelt. Schutzrechte richten sich im Gegensatz zu Urheberrechten nicht nur an natürliche, sondern auch an juristische Personen.




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