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Journalismus-Lexikon

Intimsphäre

Juristisch gelten die innere Gedanken- und Gefühlswelt sowie der Sexualbereich als Intimsphäre. Der Schutz der Intimsphäre fällt in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, das sich auf Artikel 1 Abs. 1 sowie auf Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes stützt. Das in den Grundrechten festgelegte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit trägt überdies einen Beitrag zum Schutz der Intimsphäre bei. Der Staat hat grundsätzlich kein Recht, in die Intimsphäre seiner Bürger einzugreifen.




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