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Journalismus-Lexikon

Geheimsphäre

Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte vertrauliche Informationen gelten als Geheimsphäre. Sie sind grundsätzlich von jeglicher Berichterstattung ausgenommen. Die Geheimsphäre kann gesetzlich geschützt sein oder ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sein. „Die Aufzeichnung nicht öffentlich gesprochener Worte auf Tonträger sowie ihr Abhören mit einem Abhörgerät“ nach § 201 StGB sowie „Das Ausspähen elektronisch gespeicherter Daten“ nach § 202 a StGB zählen zum Beispiel zu den gesetzlichen Verboten. Persönliche Briefe, Tagebucheinträge aber auch interne Aktenvermerke von Ärzten, Rechtsanwälten und sonstiger Angehöriger von Berufen, die ein hohes Maß an Einblicken in fremde Geheimsphären verlangen, zählen zu den von Natur aus geheimhaltungsbedürftigen Informationen.

In Ausnahmefällen sind Eingriffe in die Geheimsphäre zulässig. Als Voraussetzung hierfür muss jedoch die Bewahrung eines anderen Rechtsgutes vor Schaden gegeben sein.




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