Logo DJA

Journalismus-Lexikon

Beschlagnahmeverbot

Das Beschlagnahmeverbot ist in § 97 Abs. 5 StPO geregelt und besagt, dass „Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen“ sowie „Aufzeichnungen, die Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, über ihnen vom Beschuldigten anvertraute Mitteilungen gemacht haben“ nicht beschlagnahmt werden dürfen. Das Beschlagnahmeverbot betrifft vor allem von Journalisten recherchierte Materialien wie Datenträger und Schriftstücke und schützt den beruflichen sowie privaten Wirkungsbereich eines Journalisten vor staatlichen Zugriffen. Auf richterliche Anordnung hin kann das Beschlagnahmeverbot eingeschränkt werden.



Relevante Lehrgänge


zurück zum Lexikon
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner