Logo DJA

Journalismus-Lexikon

Äußerungsrecht

Im Falle einer Berichterstattung über Personen oder Ereignisse kommen die in Art. 5 des Grundgesetzes für die Republik Deutschland festgelegte Pressefreiheit, das ebenfalls durch diesen Artikel gewährleistete Recht auf Meinungsfreiheit sowie das sich auf Art. 2 Abs. 1 und auf Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Republik Deutschland stützende allgemeine Persönlichkeitsrecht zum Tragen. In zahlreichen Fällen kollidiert das Recht der Öffentlichkeit auf Information mit den Persönlichkeitsrechten der von der Berichterstattung Betroffenen.

Das Äußerungsrecht beschäftigt sich mit den Interessen der Öffentlichkeit, den schutzwürdigen Interessen der Presse, den Sorgfaltspflichten der Journalisten sowie den Persönlichkeitsrechten von in Berichterstattungen vorkommenden Personen und wiegt diese gegeneinander ab. Die Zulässigkeit von Äußerungen in einer Berichterstattung wird nach verschiedenen Kriterien bewertet. Je größer das Interesse der Öffentlichkeit ist, desto geringer werden bei einer gerichtlichen Überprüfung die allgemeinen Persönlichkeitsrechte gewertet. Sensationsgier und das Bedürfnis nach Unterhaltung aufseiten der Öffentlichkeit können jedoch nicht gegen die Wahrung der Persönlichkeitsrechte aufgewogen werden. Je schwerwiegender die Berichterstattung ist, desto schwerer wiegt das öffentliche Interesse und auch die journalistische Sorgfaltspflicht. Gleichzeitig sinkt die Bewertung der Persönlichkeitsrechte.



Relevante Lehrgänge


zurück zum Lexikon
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner